LAG Hamm - Urteil vom 21.03.2007
18 Sa 688/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4; EFZG § 12; BUrlG § 1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; ArbZG § 3; MTV § 2 a Abs. 2; MTV § 7 Ziff. 4; MTV § 9 Ziff. 9 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2956/05
BAG, 9 AZR 465/07 vom 02.12.2008,

Tarifliche Beschränkung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Urlaubsvergütung in der Transportwirtschaft

LAG Hamm, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 688/06

DRsp Nr. 2009/6313

Tarifliche Beschränkung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Urlaubsvergütung in der Transportwirtschaft

1. Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können. 2. Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet. 3. Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Trans-portwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.03.2006 - 1 Ca 2956/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 423,28 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2005.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15/23 und der Beklagten zu 8/23 auferlegt.