LAG Hamm - Urteil vom 08.01.2009
8 Sa 1304/08
Normen:
MTV (Berufsfortbildungswerk DGB GmbH) § 20 Abs. 1; MTV (Berufsfortbildungswerk DGB GmbH) § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2804/07

Tarifliche Beihilfeleistung bei längerer Erkrankung; Anrechnung das Netto-Krankengeldes auf Beihilfeleistung

LAG Hamm, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1304/08

DRsp Nr. 2009/25501

Tarifliche Beihilfeleistung bei längerer Erkrankung; Anrechnung das Netto-Krankengeldes auf Beihilfeleistung

Abgrenzung zu BAG, 13.02.2002, 5 AZR 604/00, NZA 2003, 49.

1. Nach Wortlaut und Systematik des § 20 MTV (Tarifvertrag für die Beschäftigten der Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH) kann der Arbeitnehmer eine Beihilfeleistung beanspruchen, die der Höhe nach den regelmäßigen Nettobezügen entspricht; damit ist das Leistungsversprechen der Arbeitgeberin auf Gewährung der "Nettobezüge" gerichtet, welche im Sinne des regelmäßigen, monatlich zu zahlenden Arbeitsentgelts definiert sind. 2. Welchen Betrag der Arbeitnehmer regelmäßig als Netto-Arbeitsentgelt erhält, ist von Höhe und Ausgestaltung des Krankengeldes im Sinne einer Brutto- oder Nettoleistung unabhängig; Auswirkungen hat die Höhe des Krankengeldes oder dessen Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen allein mittelbar insofern, als sich der Arbeitnehmer nach § 20 Abs. 2 MTV die Leistungen der Krankenkasse anrechnen lassen muss.