LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.03.2010
3 Sa 778/09
Normen:
TV-L § 33 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 240 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 145/09

Tarifliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst bei unbefristeter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Vermeidung der Rechtsfolgen durch sozialrechtliche Disposition über Rentenantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 778/09

DRsp Nr. 2010/7859

Tarifliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst bei unbefristeter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Vermeidung der Rechtsfolgen durch sozialrechtliche Disposition über Rentenantrag

1. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2. Kann wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unbefristet bewilligt werden, macht der bloße Hinweis auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze die bewilligte Rente nicht zu einer befristeten Rente oder einer Rente auf Zeit. 3. Die Rechtsfolge des § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L kann der Arbeitnehmer vermeiden, indem er von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist zurücknimmt oder seinen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheides einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt; die Ausübung der sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis ist substantiiert darzulegen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammer Pirmasens - vom 04.11.2009 - Az: 4 Ca 145/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.