LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.10.2011
4 Sa 1720/11
Normen:
TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 21; KSchG § 4 S. 4; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; TV-BA § 29 Abs. 1 S. 5 Hs. 2; TV-BA § 36 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 19140/10

Tarifliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rentenbezug aufgrund voller Erwerbsminderung; unbegründete Feststellungsklage bei Versäumung der Klagefrist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1720/11

DRsp Nr. 2012/15832

Tarifliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rentenbezug aufgrund voller Erwerbsminderung; unbegründete Feststellungsklage bei Versäumung der Klagefrist

§ 36 Abs. 2 TV-BA ist zumindest im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

»§ 36 Abs. 2 TV-BA ist zumindest im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.« Leitsätze der Redaktion: 1. Macht der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der in § 36 Abs. 2 TV-BA geregelten auflösenden Bedingung nicht innerhalb der Klagefrist des § 21, § 17 Satz 1 TzBfG geltend, kommt es nicht darauf an, ob § 36 Abs. 2 TV-BA, wie § 59 BAT, im Hinblick auf § 21, § 15 Abs. 2 TzBfG gesetzeskonform dahingehend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung des Arbeitnehmers durch die Arbeitgeberin über den Eintritt der auflösenden Bedingung endet.