BAG - Urteil vom 22.09.2016
6 AZR 432/15
Normen:
TVöD -AT § 37 Abs. 1; WPflG § 4 Abs. 1; WPflG §5; WPflG §6 b;
Fundstellen:
AP TVÜ § 11 Nr. 10
BB 2016, 2803
NZA 2017, 808
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 57/15
ArbG Dresden, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2159/14

Tarifliche Ausschlussfristen im Tarifvertrag für den öffentlichen DienstNormsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien und Schutzfunktion der GrundrechteUnterschiedliche Rechtsfolgen aus Grundwehrdienst und freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst durch tarifliche Normsetzung

BAG, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 432/15

DRsp Nr. 2016/17832

Tarifliche Ausschlussfristen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien und Schutzfunktion der Grundrechte Unterschiedliche Rechtsfolgen aus Grundwehrdienst und freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst durch tarifliche Normsetzung

Orientierungssatz: Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage aus § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA durch einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst erlischt. Die Tarifvertragsparteien durften Unterbrechungen der Kindergeldberechtigung aufgrund freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes von unschädlichen Unterbrechungen durch Grundwehrdienst und gesetzlichen Zivildienst unterscheiden.