Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 17. Oktober 2012 - 4 Ca 215/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem beendeten Leiharbeitsverhältnis.
Die Klägerin war in der Zeit vom 14. Mai 2004 bis 16. April 2005 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2004 (Bl. 4 f d. A.) für die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Industriehelferin tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wie auch die Beklagte selbst betrieb und betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Arbeitsvertraglich war mit der Klägerin eine Vergütung gemäß Entgeltgruppe E1 des Entgeltrahmentarifvertrages sowie des Entgelttarifvertrages zwischen der A und der Interessengemeinschaft B vom 24. Februar 2003 vereinbart.
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