Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2011 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - um den Ausgleich monatlicher Lohnabzüge und um die Zahlung von Restlohn für März 2011.
Der am 1987 geborene, verheiratete Kläger, Vater eines Kindes, war gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.11.2008 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten seit dem 03.11.2008 beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.11.2008 ist unter der Überschrift "Vergütung" ein Bruttogrundlohn von 1.200,00 € und zusätzlich die Zahlung einer Prämie von monatlich 300,00 € bei einwandfreier Tätigkeit geregelt.
Unter der Überschrift "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" ist folgendes geregelt:
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