LAG Köln - Urteil vom 22.06.2012
10 Sa 88/12
Normen:
BGB § 305c Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3102/11

Tarifliche Ausschlussfrist; Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Überraschende Klausel

LAG Köln, Urteil vom 22.06.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 88/12

DRsp Nr. 2012/18058

Tarifliche Ausschlussfrist; Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Überraschende Klausel

Die Unterbringung einer Ausschlussfristenregelung an unerwarteter Stelle (hier unter der Überschrift "Beendigung des Arbeitsverhältnisses") ist überraschend und daher nicht zum Vertragsinhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen geworden (§ 305 c Abs. 1 BGB)

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2011 - 12 Ca 3102/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - um den Ausgleich monatlicher Lohnabzüge und um die Zahlung von Restlohn für März 2011.

Der am 1987 geborene, verheiratete Kläger, Vater eines Kindes, war gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.11.2008 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten seit dem 03.11.2008 beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.11.2008 ist unter der Überschrift "Vergütung" ein Bruttogrundlohn von 1.200,00 € und zusätzlich die Zahlung einer Prämie von monatlich 300,00 € bei einwandfreier Tätigkeit geregelt.

Unter der Überschrift "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" ist folgendes geregelt:

1. 2. 3. 4. 5. 6.