LAG Nürnberg - Urteil vom 15.09.2000
8 Sa 579/99
Normen:
MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordbayerischen Textilindustrie § 10 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth - Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 Ca 1018/98 H - 2 Ca 1019/98 H,

tarifliche Ausschlussfrist nach § 10 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordbayerischen Textilindustrie

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.09.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 579/99

DRsp Nr. 2002/15186

tarifliche Ausschlussfrist nach § 10 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordbayerischen Textilindustrie

»§ 10 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordbayerischen Textilindustrie enthält keine 2-stufige Verfallfrist, sondern lediglich eine Frist innerhalb der sowohl die schriftliche als auch die gerichtliche Geltendmachung erfolgen muß.«

Normenkette:

MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordbayerischen Textilindustrie § 10 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Jahressonderzahlung für das Jahr 1998.

Die Klägerinnen sind bei der Beklagten als Näherinnen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die einschlägigen Tarifverträge für die nordbayerische Textilindustrie Anwendung.

Die Beklagte hat auf die den Klägerinnen zustehenden Jahressonderzahlungen lediglich einen Teilbetrag bezahlt, ein Restbetrag in Höhe von DM 1.081,16 brutto ist für die Klägerin zu 1 offen, in Höhe von DM 973,29 brutto für die Klägerin zu 2. Die Forderungen wurden mit Schreiben vom 13.01.1999 schriftlich geltend gemacht. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgte mit Klageerweiterung vom 02.03.1999 bzw. 03.03.1999. Die Parteien streiten lediglich darum, ob die Ansprüche gemäß § 10 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordbayerischen Textilindustrie (MTV) verfallen sind.