Die Parteien streiten um restliche Jahressonderzahlung für das Jahr 1998.
Die Klägerinnen sind bei der Beklagten als Näherinnen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die einschlägigen Tarifverträge für die nordbayerische Textilindustrie Anwendung.
Die Beklagte hat auf die den Klägerinnen zustehenden Jahressonderzahlungen lediglich einen Teilbetrag bezahlt, ein Restbetrag in Höhe von DM 1.081,16 brutto ist für die Klägerin zu 1 offen, in Höhe von DM 973,29 brutto für die Klägerin zu 2. Die Forderungen wurden mit Schreiben vom 13.01.1999 schriftlich geltend gemacht. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgte mit Klageerweiterung vom 02.03.1999 bzw. 03.03.1999. Die Parteien streiten lediglich darum, ob die Ansprüche gemäß §
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