LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.04.2004
12 Sa 177/04
Normen:
BGB § 242 § 271 § 812 § 819 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 826 ; StGB § 263 ; BAT § 70 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 56
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1769/03

Tarifliche Ausschlussfrist für Rückzahlungsanspruch bei stillschweigender Entgegennahme der Überzahlung durch Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 177/04

DRsp Nr. 2004/10720

Tarifliche Ausschlussfrist für Rückzahlungsanspruch bei stillschweigender Entgegennahme der Überzahlung durch Arbeitnehmer

»Wird der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung von einer tariflichen Ausschlussfrist erfasst, steht dem Anspruchsverfall nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, wenn das Unterlassen des Arbeitnehmers, die offenbare Überzahlung dem Arbeitgeber mitzuteilen, dem Arbeitgeber es weder erschwert noch unmöglich gemacht hat, selbst die Überzahlung zu erkennen und den Rückzahlungsanspruch fristgerecht geltend zu machen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 271 § 812 § 819 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 826 ; StGB § 263 ; BAT § 70 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Vergütung schuldet. Die Beklagte macht geltend, dass die vom klagenden Land erhobene Rückzahlungsforderung tariflich verfallen sei. Das Land hält die Berufung auf die Ausschlussfrist für unzulässige Rechtsausübung.