LAG Saarland - Urteil vom 20.01.2010
2 Sa 54/09
Normen:
ERA-ETV § 5 Abs. 4; ERA-ETV § 5 Abs. 5; ERA § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1894/08

Tarifliche Ausgleichszulage bei Ausgestaltung der tariflichen Erschwerniszulage durch später in Kraft getretene Betriebsvereinbarung

LAG Saarland, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 54/09

DRsp Nr. 2010/8092

Tarifliche Ausgleichszulage bei Ausgestaltung der tariflichen Erschwerniszulage durch später in Kraft getretene Betriebsvereinbarung

1. Nach § 5 Abs. 4 ERA-ETV ist ein Vergleich anzustellen zwischen dem bisherigen tariflichen Entgelt und dem neuen tariflichen Entgelt nach dem Entgeltrahmenabkommen und eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zu zahlen, wenn das bisherige tarifliche Entgelt das neue tarifliche Entgelt nach dem Entgeltrahmenabkommen überschreitet. 2. Die Erschwerniszulage gemäß § 12 ERA ist in den Entgeltvergleich auch dann mit einzubeziehen, wenn sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung geregelt wird, die nicht zeitgleich mit dem Entgeltrahmenabkommen in Kraft getreten ist sondern erst später; einen Grund, diesen Fall anders zu behandeln als den Fall, in dem die Betriebsvereinbarung über die Erschwerniszulage zeitgleich mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb in Kraft tritt, ist nicht ersichtlich.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (2 Ca 1894/08) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ERA-ETV § 5 Abs. 4; ERA-ETV § 5 Abs. 5; ERA § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang dem Kläger eine tariflich vereinbarte Besitzstandszulage zusteht.