Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.2.2012 -
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, ob Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden bei der Berechnung der dem Kläger nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) zustehenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist.
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