LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 25.09.2012
3 Sa 131/12
Normen:
TVUmBw § 6 Abs. 1 S. 1; TVUmBw § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b; TVUmBw § 11 Abs. 2 S. 1; MTArb § 21 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2276/11

Tarifliche Ausgleichszahlung bei Umgestaltung der Bundeswehr; Berechnung der Einkommenssicherung ohne Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 131/12

DRsp Nr. 2012/22769

Tarifliche Ausgleichszahlung bei Umgestaltung der Bundeswehr; Berechnung der Einkommenssicherung ohne Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden

Die über das Tabellenentgelt hinaus erzielte durchschnittliche Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden, die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus angefallen sind, ist bei der Berechnung der Ausgleichszahlung gemäß § 11 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.2.2012 - 12 Ca 2276/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVUmBw § 6 Abs. 1 S. 1; TVUmBw § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b; TVUmBw § 11 Abs. 2 S. 1; MTArb § 21 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden bei der Berechnung der dem Kläger nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) zustehenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist.