LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.09.2009
12 Sa 2226/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 206/08

Tarifliche Arbeitsmarktzulage für Lokführer des öffentlichen Personennahverkehrs; unbegründete Klage auf Gleichbehandlung bei sachlich begründeter Benachteilung; Zweckbestimmung der Leistung unter Beachtung der Gesamtumstände

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 2226/08

DRsp Nr. 2010/12526

Tarifliche Arbeitsmarktzulage für Lokführer des öffentlichen Personennahverkehrs; unbegründete Klage auf Gleichbehandlung bei sachlich begründeter Benachteilung; Zweckbestimmung der Leistung unter Beachtung der Gesamtumstände

1. Unter der Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich ein Differenzierungsgrund nur aus der Zweckbestimmung der Leistung ergeben; bei der Bestimmung des Zwecks ist nicht allein auf die gewählte Bezeichnung sondern auch auf die zutage getretenen Umstände abzustellen. 2. Handelt es sich bei einer tariflichen Zulage entgegen ihrer Bezeichnung ("Funktionszulage") nicht um eine lediglich an die Ausübung einer bestimmten Funktion geknüpfte Leistung sondern besteht ihr erklärter und zu billigender Zweck darin, neu eingestellte und aufgrund einer Tarifänderung geringer entlohnte Beschäftigte angesichts der bestehenden Arbeitsmarktlage an das Unternehmen zu binden, wird mit der Leistung der Zweck einer Arbeitsmarktzulage verfolgt mit dem Ziel, die Gruppe der neueingestellten RegioTram-Fahrer im Unternehmen zu halten. 3. Bei deutlicher Darstellung des Differenzierungsgrundes (als Arbeitsmarktzulage) muss sich die Arbeitgeberin nicht an einer irreleitenden Bezeichnung der Zulage (als "Funktionszulage") festhalten lassen.