LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.09.2012
5 Sa 1256/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 818/12

Tarifliche Arbeitsbedingungen; Fortgeltung nach Betriebsübergang; Verwirkung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 1256/12

DRsp Nr. 2012/23258

Tarifliche Arbeitsbedingungen; Fortgeltung nach Betriebsübergang; Verwirkung

Durch die mehrjährige widerspruchslose Weiterarbeit zu tariflich geregelten Arbeitsbedingungen, deren Anwendung aus § 613 a Abs. 1 - 3 BGB folgt, ist das Recht des Arbeitnehmers, sich auf die Weitergeltung ursprünglich anderer Tarifverträge zu berufen, nicht verwirkt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.06.2012 - 7 Ca 818/12 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Tarifstand 24.06.2007, anzuwenden sind.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob auf ihr Arbeitsverhältnis das Tarifwerk der Deutschen Telekom AG (DTAG) mit dem Stand vom 24.06.2007 Anwendung findet.