LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.06.2010
6 Sa 225/10
Normen:
AltTZG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AltTZG § 4 Abs. 1; TV ATZ Einzelhandel § 2; TV ATZ Einzelhandel § 3 Nr. 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 17501/09

Tarifliche Altersteilzeit im Einzelhandel; unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bei fehlender Erstattungsleistung durch Bundesagentur für Arbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 225/10

DRsp Nr. 2010/12110

Tarifliche Altersteilzeit im Einzelhandel; unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bei fehlender Erstattungsleistung durch Bundesagentur für Arbeit

1. Für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG Voraussetzung, dass die Altersteilzeit nahtlos an den Zeitpunkt heranreicht, ab dem Altersrente bezogen werden kann. 2. Ohne einen Anspruch auf Erstattungsleistungen braucht der Arbeitgeber nach dem TV ATZ EinzH keine Altersteilzeit zu vereinbaren.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2009 - 19 Ca 17501/09 - geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTZG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AltTZG § 4 Abs. 1; TV ATZ Einzelhandel § 2; TV ATZ Einzelhandel § 3 Nr. 2 Abs. 3;

Tatbestand:

Die am .... 1952 geborene Klägerin steht seit Januar 1998 als Verkäuferin mit einer Arbeitszeit von zuletzt 19 Wochenstunden gegen ein Monatsgehalt von 1018,00 € brutto in den Diensten des Beklagten. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet auf Grund eines Anerkennungstarifvertrags der Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit im Berliner Einzelhandel vom 30. Juni 2000 (TV ATZ EinzH) Anwendung.