Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.09.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in erster Linie über die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze; von dem Ausgang dieses Rechtsstreites ist abhängig der seitens des Klägers weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Neuentscheidung über eine Stellenbesetzung sowie ein Weiterbeschäftigungsanspruch über den 30.06.2008 hinaus.
Der am 29.03.1943 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 17.08.1978 (Bl. 10 d. A.) beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es Auszugsweise:
"Arbeitsvertrag
§
... § 1
Herr I.-U. T., wohnhaft in E., C. Str. 47, wird mit Wirkung vom 17.04.1978 auf unbestimmte Zeit unter Einreihung der Vergütungsgruppe VI b
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.
§ 2
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