ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2007
6 Ca 7405/06
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; MTV Nr. 5 a (Cockpitpersonal) § 19 Abs. 1 ; AGG § 10 Satz 1, 2 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ; EG-Richtlinie 2000/78 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ;

Tarifliche Altersgrenze für Piloten

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 6 Ca 7405/06

DRsp Nr. 2007/23233

Tarifliche Altersgrenze für Piloten

1. Die Altersgrenze gemäß § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5 a für das Cockpitpersonal verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und muss auch nicht wegen Verstoßes gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der die Diskriminierung wegen des Alters verbietet, außer Anwendung bleiben.2. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG lässt Ungleichbehandlungen wegen Alters zu, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.3. § 10 Satz 1 und 2 AGG bestimmt unter Übernahme dieses Wortlauts, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.4. Die Befristungsregelung ist auch durch einen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.5. Die tarifliche Altersgrenze verletzt den Arbeitnehmer auch nicht in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;