Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juli 2010 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer tariflichen Regelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters vorsieht.
Der 1945 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 1981 bei der Beklagten als Haltestellenwärter mit einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt durchschnittlich € 2.836,67 € beschäftigt. Grundlage der vertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 01. Juni 1981; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
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