LAG Hamburg - Urteil vom 22.02.2011
4 Sa 76/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 5; MTV Hochbahn § 20 Abs. 5; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 33/10

Tarifliche Altersgrenze für Hochbahnbeschäftigte

LAG Hamburg, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 76/10

DRsp Nr. 2011/9612

Tarifliche Altersgrenze für Hochbahnbeschäftigte

Die Regelung in § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn, nach der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendete, ist wirksam.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juli 2010 - 22 Ca 33/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 5; MTV Hochbahn § 20 Abs. 5; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer tariflichen Regelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters vorsieht.

Der 1945 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 1981 bei der Beklagten als Haltestellenwärter mit einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt durchschnittlich € 2.836,67 € beschäftigt. Grundlage der vertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 01. Juni 1981; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.