LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2011
17 Sa 817/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV PV (DLH) § 57 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9121/09

Tarifliche Absicherung des Personalvertretungsmitglieds bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Förderung zum Flugkapitän

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 817/10

DRsp Nr. 2011/7702

Tarifliche Absicherung des Personalvertretungsmitglieds bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Förderung zum Flugkapitän

1. Durch § 57 Abs. 6 Satz 1 TV PV (DLH) soll wie durch § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sichergestellt werden, dass Mitglieder der Personalvertretung weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung Nachteile erleiden. 2. Bei der wirtschaftlichen Absicherung ist nicht auf die hypothetische Gehaltsentwicklung des Mitglieds der Personalvertretung abzustellen sondern auf die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer, wobei nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer garantiert wird sondern es darauf ankommt, ob die Gehaltsentwicklung des Mitglieds der Personalvertretung während der Dauer seiner Amtstätigkeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist; anderenfalls würde das Personalvertretungsmitglied wegen seines Amtes in unzulässiger Weise begünstigt. 3. Das Personalvertretungsmitglied hat während der Dauer seiner Amtstätigkeit Anspruch auf Gehaltserhöhungen in dem Umfang, in dem die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhöht werden.