LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2011
10 Sa 529/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 257;
Fundstellen:
ZA-RR 2011, 345
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 367/10

Tarifliche Abfindung bei Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; unbegründete Zahlungsklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei ausdrücklichem Tarifbezug des Altersteilzeitvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 529/10

DRsp Nr. 2011/7507

Tarifliche Abfindung bei Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; unbegründete Zahlungsklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei ausdrücklichem Tarifbezug des Altersteilzeitvertrages

1. Haben die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag auf der Grundlage mehrerer Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie (Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit TV BA, Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke TV BB und Tarifvertrag zur Altersteilzeit TV ATZ) beschlossen und heißt es im Vertrag ausdrücklich: "Herr C. erhält [...] eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung", ist dieser Formulierung zu entnehmen, dass dem Arbeitnehmer am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt werden soll, die der tariflichen Regelung in § 6 TV BB entspricht; da die maßgebenden Tarifverträge ausdrücklich benannt werden, muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihm die Arbeitgeberin nur die Leistungen gewähren will, zu denen sie tarifvertraglich verpflichtet ist.