LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2013
18 Sa 2045/12
Normen:
TVöD § 33 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 21; AGG § 7 Abs. 2; SGB IX § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 10194/12

Tariflich bedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Bewilligung einer dauerhaften Rente wegen voller Erwerbsminderung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 2045/12

DRsp Nr. 2014/5946

Tariflich bedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Bewilligung einer dauerhaften Rente wegen voller Erwerbsminderung

1. Die in § 33 Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist wirksam und beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, dass Beschäftigte im Falle der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. 2. § 33 TVöD dient dem Schutz der Beschäftigten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei denen einer fortgesetzte Beschäftigung die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes besteht; andererseits trägt die Tarifvorschrift dem arbeitgeberseitigen Interesse Rechnung, sich von Beschäftigten zu trennen, die gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, ihre nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen, so dass die berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich geeignet sind, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung sachlich zu begründen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2012 - 58 Ca 10194/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 33 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § ;