»1. Die "Bandzulage" des § 21 TVAL II ist dem Arbeitnehmer bei Fließbandarbeit für die volle Arbeitszeit und damit auch für nicht unmittelbar am Fließband zu verrichtende Vor- und Nacharbeiten zu zahlen.2. Die Zulage ist auch im Krankheitsfalle, während des Urlaubs sowie an freigestellte Personalratsmitglieder zu zahlen.3. Im Zweifel ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.4. Prozeßvergleiche können von den Revisionsgerichten unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden.5. Die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht gerügt werden (wie BGH, LM Nr. 17 zu § 529ZPO).6. Werden von einem Arbeitnehmer Bruttolöhne oder Bruttogehälter eingeklagt, so stehen ihm Zinsen nur aus den den zuerkannten Bruttobeträgen entsprechenden Nettobeträgen zu.«