BAG - Urteil vom 28.03.1996
6 AZR 529/95
Normen:
BAT § 1 Abs. 1 Buchstabe b, § 12 ; BAT-O § 1 Abs. 1 Buchstabe b;
Fundstellen:
ZTR 1997, 25
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 08.06.1995vom 03.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 160/94 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 14143/94

Tarifkonkurrenz: BAT und BATO bei Abordnung

BAG, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 529/95

DRsp Nr. 2001/5764

Tarifkonkurrenz: BAT und BATO bei Abordnung

Bei einer zweijährigen Abordnung aus dem Beitrittsgebiet in den räumlichen Geltungsbereich des BAT handelt es sich nicht um eine vorübergehende kurzzeitige Entsendung, so daß für den Abordnungszeitraum Vergütung nach dem BAT zu zahlen ist.

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1 Buchstabe b, § 12 ; BAT-O § 1 Abs. 1 Buchstabe b;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 oder der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung findet.

Die Klägerin war seit April 1989 als Lehrerin beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Friedrichshain und seit 1. September 1990 beim Bezirksamt Friedrichshain im ehemaligen Ostberlin beschäftigt. Nach § 1 des Arbeitsvertrags vom 4. Juni 1992 wurde sie vom 1. Januar 1991 an im Bereich dieses Bezirksamtes als Lehrkraft an der Berliner Schule weiterbeschäftigt. Nach § 5 dieses Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O Anwendung.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1991 teilte die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport des beklagten Landes der Klägerin mit:

"...