BAG - Urteil vom 18.01.1996
6 AZR 355/95
Normen:
BAT § 1 Abs. 1 Buchstabe b; BAT-O § 1 Abs. 1 Buchstabe b;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 22.02.1995vom 21.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 113/94 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 37067/93

Tarifkonkurrenz: BAT oder BAT-O - zeitweilige Umsetzung

BAG, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 355/95

DRsp Nr. 2001/5769

Tarifkonkurrenz: BAT oder BAT-O - zeitweilige Umsetzung

1. § 1 Abs. 1 BAT-O ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass der BAT-O solange keine Anwendung findet, wie der Angestellte im räumlichen Geltungsbereich des BAT tätig ist. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeit auf nicht absehbare Zeit im räumlichen Geltungsbereich des BAT zu leisten ist. Auf nicht absehbare Zeit ist die Arbeit im Geltungsbereich des BAT nicht nur dann zu leisten, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers auf Dauer, sondern auch, wenn er nur vorübergehend im räumlichen Geltungsbereich des BAT liegt, aber keine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit vereinbart oder bestimmt ist. Dabei kommt es für die zeitliche Begrenzung einer Tätigkeit auf die Erklärung des Arbeitgebers bei Beginn des Arbeitseinsatzes im Geltungsbereich des BAT an.

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1 Buchstabe b; BAT-O § 1 Abs. 1 Buchstabe b;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 18. März 1994 ein Anspruch auf Vergütung nach den jeweiligen Vergütungstarifverträgen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder nach den jeweiligen Vergütungstarifverträgen zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Dezember 1990 (BAT-O) zustand.