BAG - Urteil vom 29.02.1996
6 AZR 382/95
Normen:
BAT § 1 Abs. 1b ; BAT-O § 1 Abs. 1b ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 12.04.1995vom 07.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 141/94 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 26304/93

Tarifkonkurrenz: BAT-O - BAT bei Abordnung

BAG, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 382/95

DRsp Nr. 2001/5765

Tarifkonkurrenz: BAT-O - BAT bei Abordnung

1. Ein auf nicht absehbare Zeit in den Geltungsbereich des BAT abgeordneter Angestellter ist nicht (mehr) nach BAT-O, sondern nach BAT zu vergüten (BAG DRsp-ROM Nr. 1995/3360). 2. Der dies aussprechende Tenor der Entscheidung ist nicht auf die Zeit zu beschränken, bis der Angestellte auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt, da die Modalitäten einer etwaigen Rückkehr unterschiedlich sein und unterschiedliche tarifliche Folgen haben können.

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1b ; BAT-O § 1 Abs. 1b ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger seit dem 1. November 1992 Vergütung nach den jeweiligen Vergütungstarifverträgen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder nach den jeweiligen Vergütungstarifverträgen zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 zusteht.