Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Kläger.
Die Kläger sind seit 1991 bzw. seit 1992 bei der Hauptverwaltung der vormaligen AOK-O. beschäftigt. Durch die Fusion der Allgemeinen Ortskrankenkassen L., D. und O. sowie des AOK-Landesverbandes zur AOK Sachsen am 01.01.1997 ging das Arbeitsverhältnis auf letztere, die Beklagte, über.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl aufgrund ihrer Tarifbindung als auch kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der Bundesangestelltentarifvertrag/Allgemeine Ortskrankenkassen-Ost (nachfolgend: BAT/AOK-O) Anwendung.
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