Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT/AOK-Ost Anwendung. Seit dem 01.01.1998 wird die Klägerin nach Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1 a zu diesem Tarifvertrag vergütet.
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