ArbG Wiesbaden, vom 25.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1656/91
Tarifgeltung: VTV/Bau
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.1995 - Aktenzeichen 15 Sa 2131/94
DRsp Nr. 2001/14997
Tarifgeltung: VTV/Bau
1. a) § 31 Abs. 1 VTV-Bau vom 12.11.1986 in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung erfasst auch Ansprüche, die vor dem 01.01.1992 entstanden und fällig geworden sind und für die im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Satz 2 VTV-Bau n.F. die Vierjahresfrist frühestens zum Jahresende 1992 endet.b) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 31 Abs. 1 VTV-Bau n.F. in der hier vorgenommenen Auslegung.2. § 270 Abs. 3ZPO findet auf die Geltendmachung nach § 31 Abs. 1 VTV-Bau n.F. keine Anwendung. § 31 Abs. 1 Satz 2 VTV-Bau n.F. lässt sich nicht so interpretieren, dass auch § 209 Abs. 1BGB entsprechend anwendbar sein soll.