Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit ihrem Betrieb dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfällt und daher dem Kläger auskunftsverpflichtet ist.
Bei dem Kläger handelt es sich um die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, der nach näherer tariflicher Maßgabe Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist.
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