BAG - Urteil vom 21.03.2002
6 AZR 144/01
Normen:
Bundes-Angestelltentarifvertrag/Allgemeine Ortskrankenkassen-Ost (BAT/AOK-O) § 1 ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ; ArbGG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1304
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 435/99
ArbG Potsdam, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6148/97

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet; Gleichbehandlung; Revisionseinlegung durch Rechtsanwalt auf dem Briefkopf einer Gewerkschaft

BAG, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 144/01

DRsp Nr. 2002/11442

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet; Gleichbehandlung; Revisionseinlegung durch Rechtsanwalt auf dem Briefkopf einer Gewerkschaft

Orientierungssätze: 1. Nach § 11 Abs. 2 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Wird die Revision unter dem Briefkopf einer Gewerkschaft eingelegt, jedoch von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem unterzeichnet und ergibt sich aus dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes, daß der Unterzeichner in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die Verantwortung für die Prozeßhandlung übernimmt, ist die Revision ordnungsgemäß eingelegt. 2. Ein Sozialversicherungsträger in den neuen Bundesländern, der seinen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet sind, Vergütung nach dem BAT/AOK-O zahlt, verstieß nicht dadurch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, daß er in den Jahren nach der Wiedervereinigung Deutschlands bis 1995 Arbeitnehmern, die in den alten Bundesländern berufliche Qualifikationen erworben hatten, die für den Aufbau der Sozialversicherung in den neuen Bundesländern und für die dortige Tätigkeit nützlich waren, in Vollzug eines durch Beschluß seines Vorstands definierten generalisierenden Prinzips die gegenüber BAT/AOK-O günstigere Vergütung nach BAT/AOK zusagte.