BAG - Urteil vom 27.09.2001
6 AZR 308/00
Normen:
Bundesangestelltentarifvertrag/Allgemeine Ortskrankenkassen-Ost (BAT/AOK-O) § 1 ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ;
Fundstellen:
NZA 2002, 527
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 12.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 255/97
ArbG Potsdam, vom 29.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1467/97

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 308/00

DRsp Nr. 2002/5201

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet; Gleichbehandlung

Orientierungssätze: Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine gesetzliche Krankenkasse in Brandenburg in den Jahren nach der Wiedervereinigung Deutschlands bis 1995 Arbeitnehmern, die in den alten Bundesländern eine Berufsausbildung absolviert hatten, die für die Erledigung der Arbeitsaufgaben von besonderem Interesse war, übertariflich Vergütung nach westlichem Tarifrecht zugesagt hat, während aus dem Beitrittsgebiet stammende Arbeitnehmer, die nicht über eine solche Ausbildung verfügen, Vergütung nach den ungünstigeren Bedingungen des östlichen Tarifrechts erhalten.

Normenkette:

Bundesangestelltentarifvertrag/Allgemeine Ortskrankenkassen-Ost (BAT/AOK-O) § 1 ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ab dem 1. Juni 1995 Vergütung nach BAT/AOK zusteht.

Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1991 als Vertriebsmitarbeiterin im Privatkundenbereich bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT/AOK-O Anwendung. Die Klägerin ist in Vergütungsgruppe 9 eingruppiert.