Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ab dem 1. Juni 1995 Vergütung nach
Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1991 als Vertriebsmitarbeiterin im Privatkundenbereich bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der
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