LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.1996
3 Sa 1414/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BMTV (Bundestarifvertrags für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie) §§ 2 7 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 06.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1901/95

Tarifgeltung: BMTV und außerbetrieblich tätiger Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 1414/95

DRsp Nr. 2002/8629

Tarifgeltung: BMTV und außerbetrieblich tätiger Arbeitnehmer

Der Bundesmontagetarifvertrag (BMTV) ist auf das Arbeitsverhältnis eines Montagestammarbeiters anzuwenden, wenn er auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle arbeitet. Wann dies der Fall ist, ist ausschließlich nach räumlichen, nicht nach organisatorisch-funktionalen Gesichtspunkten zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer ist auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle eingesetzt, wenn diese Stelle außerhalb des Geländes des Betriebes liegt, für den er eingestellt worden ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BMTV (Bundestarifvertrags für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie) §§ 2 7 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 11.11.1997 - 3 AZR 187/96 - DRsp-ROM Nr. 1998/16199 -.