LAG Hamburg, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 7/11
ArbG Hamburg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/10
Tariffähigkeit von medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e.V.
BAG, Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 33/12
DRsp Nr. 2013/18497
Tariffähigkeit von "medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e.V."
Die am 5. März 2008 gegründete Arbeitnehmervereinigung "medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e. V." war zu keinem Zeitpunkt tariffähig.Orientierungssätze:1. Der Kreis der in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4ArbGG anzuhörenden Personen und Stellen bestimmt sich wie in den anderen in § 2a Abs. 1ArbGG aufgeführten Verfahren nach materiellem Recht. Die Beteiligtenstellung setzt somit voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem Verfahren nach § 97 Abs. 1ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden. Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend. Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist an dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt.
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