Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2), der Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG) e.V. mit Sitz in Gießen.
Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), dem Beteiligten zu 3), ist. Am Verfahren wurden weiter beteiligt als Beteiligte zu 4) die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und als Beteiligte zu 5) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft im Dienstleistungsbereich mit rund 2 Millionen Mitgliedern. Ihre Satzung vom Sept. 2011 (Bl. 43 ff. d. A.) lautet auszugsweise:
"§ 4 Organisationsbereich
1. Der Organisationsbereich der ver.di umfasst Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 aufgeführten Bereiche sowie alle Mitglieder, ...
...
Anhang 1
Organisationsbereich
...
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