LAG Köln - Beschluss vom 26.04.2024
9 TaBV 44/23
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 238/21

Tarifeinheit; Tarifkollision; Entscheidung über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag; notarielle Urkunde

LAG Köln, Beschluss vom 26.04.2024 - Aktenzeichen 9 TaBV 44/23

DRsp Nr. 2024/9184

Tarifeinheit; Tarifkollision; Entscheidung über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag; notarielle Urkunde

Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet es nicht, im besonderen Beschlussverfahren zur Entscheidung über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag eine notarielle Mehrheitsfeststellung in Auftrag zu geben.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.08.2023 - 14 BV 238/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die im Wahlbetrieb R.9.2. Rheinland der Arbeitgeberin anzuwendenden Tarifverträge.

Die Arbeitgeberin ist das für den Personennahverkehr in Deutschland zuständige Tochterunternehmen der D B AG und beschäftigt in dem auf der Grundlage eines Tarifvertrags gebildeten Wahlbetrieb R.9.2. Rheinland ca. 1.480 Arbeitnehmer.

1. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 2. 1. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 2.