In der beim Arbeitsgericht Hagen am 07.04.1994 eingereichten Klage streiten die Parteien darüber, ob die beklagte Stadt an den Kläger trotz Widerrufes eine vertraglich vereinbarte Vertretungspauschale weiterzuzahlen hat.
Der am 21.03.1945 geborene Kläger ist bei der beklagten Stadt E. aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.09.1974 - auf dessen Inhalt Bl. 12 - 14 d. A. wird verwiesen - ab 01.09.1974 als Hausmeister zunächst in der Schule
W. und ab 01.06.1980 in der Grundschule in A. - F. - auf das Umsetzungsschreiben vom 21.05.1980 Bl. 10 - 11 d. A. wird verwiesen - tätig. Die, Umsetzung erfolgte in dem Schreiben vom 21.05.1980 mit, dem Hinweis, dass der Arbeitsvertrag vom 02.09.1974 mit den dazugehörigen Dienstanweisungen weitergelte. Der Kläger ist außerdem ab 1990 Mitglied des bei der Beklagten existierenden Personalrates.
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