1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.09.2008 - Az.: 21 Ca 7628/07 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelasen.
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