LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.09.2009
17 Sa 44/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; MTV § 7.1; MTV § 18.1.2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 7628/07

Tarifbindung bei Austritt aus Arbeitgeberverband; Beendigung von Nachbindung und Nachwirkung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 44/08

DRsp Nr. 2009/25000

Tarifbindung bei Austritt aus Arbeitgeberverband; Beendigung von Nachbindung und Nachwirkung

1. Die Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG endet nicht mit der ersten Kündigungsmöglichkeit nach Austritt des Arbeitgebers aus dem Tarifträgerverband. 2. Allein die Möglichkeit der ERA-Einführung (§ 2 ETV-ERA) führt ebenfalls nicht zur Beendigung der bisher geltenden Tarifverträge (§ 3 Abs. 3 TVG). 3. Eine andere Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Nachwirkung eines Tarifvertrags nicht absehbar war.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.09.2008 - Az.: 21 Ca 7628/07 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelasen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; MTV § 7.1; MTV § 18.1.2;

Tatbestand: