Der Kläger steht seit dem 01.03.93 als Ausbilder und Projektleiter für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in den Diensten des Beklagten. In seinem Arbeitsvertrag wird auf den Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Beschäftigten des Beklagten vom 27.02.84 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge bezug genommen. Zur Arbeitszeit heißt es dort, dass diese wöchentlich 38,5 Stunden beträgt.
Am 04.03.98 schloß der Beklagte mit den Gewerkschaften GEW und ÖTV einen Tarifvertrag zur sozialverträglichen Gestaltung personalwirtschaftlicher Maßnahmen im , dessen Laufzeit auf den Zeitraum vom 01.03.98 bis 30.09.99 begrenzt ist. In § 2 dieses Tarifvertrages heißt es:
1. Im Geltungsbereich des BZ wird als besondere regelmäßige Arbeitszeit eine Wochenarbeitszeit von 30,5 (W) bzw. 31,75 Stunden (O) vereinbart.
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