GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; MTV Futtermittelindustrie Bayern v. 22.04.2005 § 4 Nr. 2-3; MTV Futtermittelindustrie Bayern v. 22.04.2005 § 5 Nr. 1 a; MTV Futtermittelindustrie Bayern v. 22.04.2005 § 6 Nr. 1 b und Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1032/19
Tarifautonomie und Grundrechtsschutz der TarifvertragsparteienWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienGrenze der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GGPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfauftrag der GerichteSachliche Gründe für unterschiedliche Zuschlagshöhe für Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit
LAG München, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 212/20
DRsp Nr. 2021/14981
Tarifautonomie und Grundrechtsschutz der TarifvertragsparteienWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienGrenze der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1GGPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfauftrag der GerichteSachliche Gründe für unterschiedliche Zuschlagshöhe für Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit
1. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie müssen nicht die jeweils vernünftigste, zweckmäßigste oder gerechteste Regelung vereinbaren, es genügt, wenn sie für ihre Tarifregelungen sachliche Gründe anführen können.2. Die Tarifvertragsparteien haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen. Dies gilt auch für die tarifliche Ausgestaltung des Ausgleichs für Nacht- und Schichtarbeit im Rahmen des § 6 Abs. 5ArbZG.
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