LAG München - Urteil vom 10.07.2020
3 Sa 212/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; MTV Futtermittelindustrie Bayern v. 22.04.2005 § 4 Nr. 2-3; MTV Futtermittelindustrie Bayern v. 22.04.2005 § 5 Nr. 1 a; MTV Futtermittelindustrie Bayern v. 22.04.2005 § 6 Nr. 1 b und Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1032/19

Tarifautonomie und Grundrechtsschutz der TarifvertragsparteienWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienGrenze der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GGPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfauftrag der GerichteSachliche Gründe für unterschiedliche Zuschlagshöhe für Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit

LAG München, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 212/20

DRsp Nr. 2021/14981

Tarifautonomie und Grundrechtsschutz der Tarifvertragsparteien Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Grenze der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG Praktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfauftrag der Gerichte Sachliche Gründe für unterschiedliche Zuschlagshöhe für Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit

1. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie müssen nicht die jeweils vernünftigste, zweckmäßigste oder gerechteste Regelung vereinbaren, es genügt, wenn sie für ihre Tarifregelungen sachliche Gründe anführen können. 2. Die Tarifvertragsparteien haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen. Dies gilt auch für die tarifliche Ausgestaltung des Ausgleichs für Nacht- und Schichtarbeit im Rahmen des § 6 Abs. 5 ArbZG.