BAG - Urteil vom 20.04.2005
10 AZR 302/04
Normen:
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 24 Abs. 2 lit. c § 67 Nr. 34 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 559
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 15 Sa 1893/03, 15 Sa 2477/03 - 21.1.2004, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Berlin - 4.7.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Tarifauslegung; Zulage - Schichtlohnzuschlag als ständiger Schichtarbeiter mit einer Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden; Sportplatz- und Sporthallenwart eines Bezirksamtes in Berlin

BAG, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 302/04

DRsp Nr. 2005/9656

Tarifauslegung; Zulage - Schichtlohnzuschlag als ständiger Schichtarbeiter mit einer Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden; Sportplatz- und Sporthallenwart eines Bezirksamtes in Berlin

Orientierungssätze: 1. Ein Sportplatz- und Sporthallenwart, der als Springer auf Grund von Dienstplänen zusammen mit weiteren Arbeitnehmern alle Sportstätten eines Sportamtes betreut, hat Anspruch auf den Schichtlohnzuschlag nach § 24 Abs. 2 Buchst. c BMT-G II, wenn die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden ständig geleistet wird. 2. Ob Schichtarbeit im Tarifsinne vorliegt, beurteilt sich ua. nach der Arbeitsaufgabe, zu deren Erledigung eine Gruppe von Arbeitnehmern mittels des Schichtplanes eingesetzt wird. Schichtarbeit liegt nicht nur dann vor, wenn sich zwei Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz ablösen.

Normenkette:

Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 24 Abs. 2 lit. c § 67 Nr. 34 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Januar 2001 bis Januar 2003 ein Schichtlohnzuschlag zusteht.

Der Kläger ist beim Bezirksamt F des beklagten Landes als Sportplatz-/Sporthallenwart beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der () in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.