BAG - Urteil vom 28.03.2007
10 AZR 707/05
Normen:
Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst der Arbeiterwohlfahrt (AWKrT) Teil II Abschn. B Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 lit. c;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt
AuR 2007, 286
BAGE 122, 22
NZA 2007, 1450
NZA-RR 2007, 444
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 901/05
ArbG Dortmund, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5307/04

Tarifauslegung; Zulage - Pflegezulage; Geriatriezulage; Grund- und Behandlungspflege

BAG, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 707/05

DRsp Nr. 2007/10397

Tarifauslegung; Zulage - Pflegezulage; Geriatriezulage; Grund- und Behandlungspflege

»Die Pflegezulagen gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 zu AWKrT setzen voraus, dass entweder Grund- oder Behandlungspflege an den näher beschriebenen Patientengruppen ausgeübt wird. Sie sollen Erschwernisse ausgleichen, die sowohl bei der Grund- als auch bei der Behandlungspflege dieser Patienten auftreten. Die Erschwernisse bestehen nicht darin, dass beide Pflegearten ausgeführt werden.«

Orientierungssätze: 1. Die Pflegezulage nach Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c AWKrT setzt nicht voraus, dass die Pflegekräfte sowohl Grund- als auch Behandlungspflege ausüben. Es genügt, wenn eine der beiden Pflegearten ausgeübt wird. 2. Die Zulage bezweckt den Ausgleich von Erschwernissen bei der Pflege bestimmter Patientengruppen unter bestimmten Umständen, die sowohl bei der Grund- als auch bei der Behandlungspflege auftreten. Die Zulage wird nicht wegen der Kumulation der Pflegearten geschuldet.

Normenkette:

Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst der Arbeiterwohlfahrt (AWKrT) Teil II Abschn. B Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 lit. c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Pflegezulage, der sog. Geriatriezulage.