BAG - Urteil vom 30.01.2002
10 AZR 441/01
Normen:
DB Arb TV (Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Arbeit GmbH vom 26. Mai 1999) § 11 ; ZTV (Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer der DB AG) § 20 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 815
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 41/01
ArbG Berlin, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 22782/00

Tarifauslegung; Zulage - Einsatzwechseltätigkeit; Verpflegungspauschale

BAG, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 441/01

DRsp Nr. 2002/5170

Tarifauslegung; Zulage - Einsatzwechseltätigkeit; Verpflegungspauschale

Orientierungssätze: 1. Bei der Frage, ob Arbeitnehmer der DB Arbeit GmbH Einsatzwechseltätigkeit iS des sinngemäß anzuwendenden § 20 ZTV ausüben und deshalb Anspruch auf eine Verpflegungspauschale haben, kommt es nicht auf die vermittelte Tätigkeit beim Entleiher an, sondern auf die bei der DB Arbeit vertragsgemäß zu leistende Tätigkeit. 2. Ist dabei typischerweise damit zu rechnen, daß der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird, kommt es nicht auf die Zahl oder die jeweilige Dauer der konkreten Einsätze im Kalenderjahr an. 3. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der Einsatzwechseltätigkeit im Steuerrecht.

Normenkette:

DB Arb TV (Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Arbeit GmbH vom 26. Mai 1999) § 11 ; ZTV (Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer der DB AG) § 20 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Verpflegungspauschale wegen Einsatzwechseltätigkeit in den Jahren 1999 und 2000.