LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.06.2012
17 Sa 1420/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 400/11

Tarifauslegung; Vergütung; Höhe des Vergütungsabzugs bei Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 1420/11

DRsp Nr. 2012/19432

Tarifauslegung; Vergütung; Höhe des Vergütungsabzugs bei Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik

1. § 5Abs. 3MTVNr. 1aenthält eine Regelung mit generellem Charakter, die in § 5Abs. 3lit. b MTVNr. 1aauch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik erfasst.2. Für den Fall der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik beträgt der Gehaltsabzug 1/30 der monatlichen Vergütung pro Kalendertag.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011, 14 Ca 400/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Höhe des wegen Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik vorzunehmenden Vergütungsabzugs.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 129 bis 131 d.A.) Bezug genommen. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass der MTV Nr. 1a am 08. Juni 2001 abgeschlossen wurde und nach § 27 Abs. 1 MTV Nr. 1a zum 01. Januar 2001 in Kraft trat.