Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011, 14 Ca 400/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Höhe des wegen Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik vorzunehmenden Vergütungsabzugs.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 129 bis 131 d.A.) Bezug genommen. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass der
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