BAG - Urteil vom 31.05.2001
6 AZR 254/00
Normen:
BAT-O § 19 ; Übergangsvorschriften zu § 19 Nr. 4 lit. c Nr. 4 letzter Satz ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 7 ; ArbGG § 68 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 584
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 17.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 266/99
ArbG Dresden, vom 31.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8792/97

Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Beschäftigungszeit einer Freundschaftspionierleiterin; Vordienstzeit; Unzulässigkeit der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht wegen Verfahrensmangel [hier: verspätet abgesetztes Urteil]

BAG, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 254/00

DRsp Nr. 2002/5200

Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Beschäftigungszeit einer Freundschaftspionierleiterin; Vordienstzeit; Unzulässigkeit der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht wegen Verfahrensmangel [hier: verspätet abgesetztes Urteil]

Orientierungssätze: 1. Nach Nr. 4 Buchst. c Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O sind Zeiten einer Tätigkeit als Freundschaftspionierleiter von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen, weil diese Tätigkeit auf Grund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war. 2. Die vor einer Tätigkeit als Freundschaftspionierleiter in einem Beschäftigungsverhältnis zurückgelegte Zeit (Vordienstzeit) scheidet nach Nr. 4 letzter Satz Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O von der Anrechnung als Beschäftigungszeit aus. Diese Bestimmung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz erfordert keine Auslegung der Vorschrift dahingehend, daß die Vordienstzeit nur dann von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen ist, wenn der Angestellte die Tätigkeit als Freundschaftspionierleiter freiwillig oder auf eigenen Wunsch übernommen hat.