BAG - Urteil vom 31.01.2002
6 AZR 508/01
Normen:
BAT-VKA § 27 Abschnitt A Abs. 2 Unterabs. 1 § 27 Abschnitt C ; ZulTV (1982) VKA § 2 Abs. 2 lit. c, d § 3 Abs. 1 ; TV Techn. Berufe § 2 Fußnote I S. 1, 3 zur Vergütungsgruppe II ;
Fundstellen:
NZA 2002, 872
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 23/01
ArbG Reutlingen, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 518/00

Tarifauslegung; Stufenfindung bei Höhergruppierung - Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz Bezifferbarkeit; Feststellungsstreit über die maßgebliche Vergütungsstufe einer unstreitigen Vergütungsgruppe; Berechnung des Garantiebetrags bei Höhergruppierung; Ermittlung der Grundvergütung in der Aufrückungsgruppe bei Wegfall und Verminderung von Zulagen

BAG, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 508/01

DRsp Nr. 2002/7505

Tarifauslegung; Stufenfindung bei Höhergruppierung - Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz Bezifferbarkeit; Feststellungsstreit über die maßgebliche Vergütungsstufe einer unstreitigen Vergütungsgruppe; Berechnung des Garantiebetrags bei Höhergruppierung; Ermittlung der Grundvergütung in der Aufrückungsgruppe bei Wegfall und Verminderung von Zulagen

Orientierungssätze: 1. Bei der Stufenfindung nach § 27 Abschnitt A Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-VKA kommt es auch dann nicht darauf an, ob der Angestellte vor seiner Höhergruppierung Zulagen erhalten hat, wenn der Angestellte trotz der Höhergruppierung auf Grund des Wegfalls oder der Verminderung von Zulagen eine geringere Gesamtvergütung erhält als zuvor. 2. Soweit die Tarifvertragsparteien nicht für bestimmte Sachverhalte Sonderregelungen zur Wahrung des Besitzstandes getroffen haben, gewährleistet § 27 Abschnitt A Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-VKA nur, daß sich nach der Höhergruppierung die Grundvergütung des Angestellten mindestens um den Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe (Garantiebetrag) erhöht. 3. Tarifliche Ausnahmeregelungen sind wortlautgerecht eng auszulegen, weil eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung die Regelungsabsicht der Tarifvertragsparteien in ihr Gegenteil verkehren würde.

Normenkette: