BAG - Urteil vom 26.09.2001
4 AZR 497/00
Normen:
BGB §§ 153 157 620 ; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (vom 20. September 1996, MTV) § 11 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 584
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1178/99
ArbG Bonn, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 740/99

Tarifauslegung; Sonstiges - Tarifliche Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeter Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente; Abfindungsanspruch im Aufhebungsvertrag; Abgrenzung des befristeten Arbeitsvertrages vom Aufhebungsvertrag; Auslegung eines nicht typischen Vertrages in der Revisionsinstanz; Abfindungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt

BAG, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 497/00

DRsp Nr. 2002/5189

Tarifauslegung; Sonstiges - Tarifliche Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeter Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente; Abfindungsanspruch im Aufhebungsvertrag; Abgrenzung des befristeten Arbeitsvertrages vom Aufhebungsvertrag; Auslegung eines nicht typischen Vertrages in der Revisionsinstanz; Abfindungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt

Orientierungssätze: 1. Gegen die Wirksamkeit einer tariflichen Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis bei unbefristeter Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente endet, bestehen keine Bedenken (zB BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - AP BAT § 59 Nr. 8 = EzA BAT § 59 Nr. 5; NZA 2000, 776). 2. Bestimmt eine Tarifnorm für mehrere Tatbestände, daß das Arbeitsverhältnis jeweils bei deren Vorliegen endet, "sofern nicht etwas anderes vereinbart ist" - hier § 11 Abs. 5 MTV -, muß die andere Vereinbarung deutlich erkennen lassen, welcher der tariflichen Beendigungstatbestände abbedungen werden soll.