LAG Nürnberg - Urteil vom 08.05.2012
6 Sa 720/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1; Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen vom 22.04.2008 (TR 5/10 - 150 ab 91) Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 43/11

Tarifauslegung; Sonderzahlung im bayerischen Kraftfahrzeuggewerbe

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 720/11

DRsp Nr. 2012/13911

Tarifauslegung; Sonderzahlung im bayerischen Kraftfahrzeuggewerbe

1. Die Vorschrift Ziff. 7 des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlung im bayerischen Kraftfahrzeuggewerbe ist einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass sie trotz der Verweisung auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziff. 2 des Tarifvertrages ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Auszahlungszeitpunkt nicht voraussetzt. 2. Dem Arbeitnehmer steht der Anspruch auf die Sonderzahlung in Höhe von 10/12 daher trotz des erst am 30.11. liegenden Auszahlungstages auch dann zu, wenn er durch Arbeitgeberkündigung zum 31.10., also im 4. Quartal, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 3. Haben die Parteien in einem Vergleich vereinbart, dass das Ausscheiden durch die eigentlich zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung bereits zum 31.10. erfolgt, ist die Tarifbestimmung, die ein Ausscheiden "durch Arbeitgeberkündigung" verlangt, erfüllt, auch wenn ein solches vorgezogenes Ausscheiden als Aufhebungsvertrag zu qualifizieren sein könnte.

I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg, vom 09.11.2011, Az. 6 Ca 43/11, abgeändert.