BAG - Urteil vom 23.02.2005
4 AZR 139/04
Normen:
Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungsschutzvertrag vom 6. Juli 1984 - Ratio-TV) § 3 § 8 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (MTV vom 6. Februar 1997) § 15 ; ArbGG § 11 Abs. 2 ; BGB § 133 § 157 § 242 § 305c § 397 ; ZPO § 314 § 320 § 559 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 386
BAGE 114, 33
BAGReport 2005, 351
BB 2005, 1795
DB 2005, 2025
MDR 2005, 1300
NZA 2005, 1193
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 14.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 11/03
ArbG Heilbronn, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 341/02

Tarifauslegung; Prozessrecht; tarifliche Entlassungsentschädigung - Revisionseinlegung durch eine Verbandsanwältin; Entfall des Anspruchs auf eine tarifliche Entlassungsentschädigung bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Tarifauslegung; Merkmale; Rechtsmissbrauch; Auslegung eines Prozessvergleichs; Ausgleichsquittung; überraschende Klausel; Verfahrensrüge; Übergehen eines Beweisantritts

BAG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 139/04

DRsp Nr. 2005/10822

Tarifauslegung; Prozessrecht; tarifliche Entlassungsentschädigung - Revisionseinlegung durch eine Verbandsanwältin; Entfall des Anspruchs auf eine tarifliche Entlassungsentschädigung bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Tarifauslegung; Merkmale; Rechtsmissbrauch; Auslegung eines Prozessvergleichs; Ausgleichsquittung; überraschende Klausel; Verfahrensrüge; Übergehen eines Beweisantritts

»1. Eine Entlassung beruht auch dann auf einer Rationalisierungsmaßnahme iSv. § 3 Ratio-TV, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bei an sich bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit die fachlichen Anforderungen der geänderten Arbeitstechniken nicht erfüllt. 2. Ein Arbeitgeber, der "betriebsbedingt" kündigt, ohne tatsächliche Umstände oder rechtliche Hinweise dafür anzuführen, dass die Kündigung wegen einer Rationalisierungsmaßnahme erfolgt - die bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage einen Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf eine tarifliche Entlassungsentschädigung begründet -, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Entschädigung einwendet, dieser sei erloschen, weil der Arbeitnehmer zuvor Kündigungsschutzklage erhoben hat.