BAG - Urteil vom 17.10.2007
4 AZR 755/06
Normen:
Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen - Deutsche Bahn AG - (Konzern ZÜTV vom 1. August 2002) § 2 Abs. 1, 2 ; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der BSG Bahn Schutz- und Service GmbH (ETV BSG vom 21. August 2000); Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der BRG Servicegesellschaft Leipzig mbH, Bereich Fahrwegdienste (ETV FWD vom 26. August 2002); ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn
ArbRB 2008, 140
NZA-RR 2008, 306
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 648/05
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5706/04

Tarifauslegung; Prozessrecht - Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Doppelbegründung im Berufungsurteil

BAG, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 755/06

DRsp Nr. 2008/5942

Tarifauslegung; Prozessrecht - Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Doppelbegründung im Berufungsurteil

Orientierungssätze: 1. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen; andernfalls ist die Revision unzulässig. 2. Die Zulagen, für deren Wegfall nach § 2 Abs. 1 Konzern ZÜTV die "Zulage Überleitung" gezahlt wird, müssen eine tarifvertragliche Grundlage haben. 3. Die jahresbezogene Vergleichsberechnung, nach der sich nach § 2 Abs. 2 Konzern ZÜTV die "Zulage Überleitung" bei der Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen bestimmt, bezieht sich nur auf tarifliche Entgeltbestandteile und nicht auf außer- oder übertarifliche Leistungen. 4. In diese jahresbezogene Vergleichsberechnung ist das Monatstabellenentgelt und nicht die Vergütung für die tatsächlich geleisteten Stunden einschließlich der Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit einzubeziehen.

Normenkette:

Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen - Deutsche Bahn AG - (Konzern ZÜTV vom 1. August 2002) § 2 Abs. 1, 2 ; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der BSG Bahn Schutz- und Service GmbH (ETV BSG vom 21. August 2000);