BAG - Urteil vom 23.05.2007
10 AZR 363/06
Normen:
Manteltarifvertrag des Genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels für das Land Niedersachsen und teilweise auch für das Land Bremen (MTV) § 10 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel
AuR 2007, 325
NZA 2007, 1015
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1946/05
ArbG Minden - 2 Ca 146/05 - 26.8.2005,

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung; Gleichbehandlung - tarifliche Sonderzahlung; Anrechnung von freiwilligen Jahresergebnisbeteiligungen; freiwillige Weihnachtsgratifikation

BAG, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 363/06

DRsp Nr. 2007/13161

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung; Gleichbehandlung - tarifliche Sonderzahlung; Anrechnung von freiwilligen Jahresergebnisbeteiligungen; freiwillige Weihnachtsgratifikation

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber kann in einer Gesamtzusage die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis über einen Stichtag hinaus fortbesteht. Ist dies wegen des Ablaufs einer Befristung nicht der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, dass außerdem verlangt wird, dass das Arbeitsverhältnis auch "ungekündigt" fortbesteht, auch wenn Kündigung und Befristung nicht gleichzusetzen sind. 2. Eine freiwillige "Ergebnisgratifikation", deren Höhe sich nach dem Unternehmensergebnis bestimmt und die nach Genehmigung des Vorjahresabschlusses festgesetzt wird, ist eine anrechenbare Sonderleistung iSd. § 10 Nr. 3 MTV für das laufende Jahr. 3. § 10 Nr. 3 Satz 3 MTV setzt für die Anrechnung einer Leistung voraus, dass ihre "Höhe nicht durch die individuelle Leistung bestimmt" ist. Die Kürzung einer Jahresergebnisbeteiligung wegen Fehltagen ist keine Bestimmung der Höhe durch individuelle Leistung. Damit ist vielmehr nur die Arbeitsleistung während der tatsächlichen Arbeitszeit gemeint.

Normenkette: