Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin für das Jahr 2000 zustehenden tariflichen Jahressonderzuwendung.
Die Beklagte betreibt einen Industriebetrieb, in dem Zwieback hergestellt wird. Die Klägerin ist dort seit dem 6. Dezember 1993 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 18. März 1994 ist die tarifliche volle Arbeitszeit vereinbart.
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